Allgemeine Geschäftsbedingungen Eppich Medphys & Wellness e.U. ( Anbieter)
- Gültigkeit
Für alle Rechtsgeschäfte mit Eppich Medphys & Wellness e.U. ( im weiteren Anbieter bezeichnet) sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgebend. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Abreden oder anders lautende Bedingungen des Käufers gelten nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch den Anbieter
- Angebote
2.1 Die Angebote des Anbieter sind freibleibend. Modelländerungen bleiben vorbehalten, sofern Sie die grundsätzlichen Eigenschaften der beauftragten Produkte nicht beeinträchtigen.
2.2 Abbildung und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend. In keinem Fall handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften.
2.3 An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschläge, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen usw.) behält sich der Anbieter das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Anbieter als angenommen. Wenn der Käufer nicht innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend macht, es seien andere Spezifikationen und Bedingungen vereinbart, gilt der Text der Auftragsbestätigung. Änderungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Gegenbestätigung durch den Anbieter.
- Preise
3.1 Die Preise verstehen sich ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Mehrwertsteuer.
3.2 Liefer- und Versandbedingungen ab Graz, Frachtkosten werden separat in Rechnung gestellt.
3.3 Bei Auslieferung von Reparaturen werden Porto, bzw. Lieferkosten berechnet.
- Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrenübergang
4.1 Die Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, auch solche bei Vorlieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
4.3 Ist ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt, kommt der Anbieter nur bei Überschreitung einer Nachfrist in Verzug, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens aber 4 Wochen beträgt.
4.4 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in jedem Falle ausgeschlossen.
4.5 Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung/Lieferung der Ware auf den Käufer über.
- Annahmeverzug des Käufers
5.1 bei Nichtannahme der Ware durch den Käufer kann entweder der Anbieter nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder der Käufer hat wegen Nichterfüllung einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu leisten.
Bei Geschäften, bei denen ein bestimmter Termin schriftlich zugesagt bzw. vereinbart wurde, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
5.2 Statt einer Geltendmachung der Rechte gemäß 5.1 ist der Anbieter nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3 Bei einer vom Käufer verursachten oder gewünschten Verzögerung (auch bei bauseitiger Verzögerung) geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Anbieter ist mit der Anzeige der Versandbereitschaft zur Fakturierung des vollen Rechnungsbetrages berechtigt, wobei die Zahlungsfristen ab dem Rechnungsdatum laufen.
5.4 Bei vereinbarter Vorabzahlung ist der Betrag innerhalb von 5 Arbeitstagen den entsprechenden Konditionen zu überweisen. Diese ist mit einem über email geschickten Bankauftrag zu bestätigen
- Zahlungen
6.1 Zahlungen sind jeweils nach Rechnungsdatum, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Kalendertagen zu leisten. Bei mehreren unbezahlten Rechnungen bestimmt der Anbieter, welche Schuld durch eingehende Zahlungen zuerst getilgt wird. Fällige Forderungen des Anbieters gegenüber dem Käufer schließen Skontogewährung aus. Eine Gegenverrechnungsmöglichkeit ist für den Käufer ausgeschlossen.
6.3 Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
6.4 Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf das Konto des Anbieters als geleistet.
- Storno, Retoursendung
7.1 Wird der Auftrag durch den Käufer storniert, so bedarf dies der Schriftform. In diesem Fall ist eine Stornogebühr von 30% des Netto-Auftragswertes zu leisten. Die Stornogebühr ist sofort ohne Abzug fällig.
7.2 Eine Retoursendung von Ersatz-, Verschleiß-, Austauschteilen oder sonstigen Verbrauchsmaterialien durch den Käufer ist ohne vorherige Absprache ausgeschlossen.
Bei Retoursendungen von Ersatz-, Verschleiß-, Austauschteilen oder sonstigen Verbrauchsmaterialien durch den Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen einlangend beim Anbieter, ist durch den Käufer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30% des Netto-Warenwertes umgehend zur Überweisung an den Anbieter fällig. Bei Überschreitung der 14 Kalendertage ist eine Retournierung ausgeschlossen und die Bezahlung der ursprünglichen Rechnung zwingend.
- Zahlungsverzug
8.1 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers oder bei begründetem Zweifel über seine Bonität werden alle Forderungen von Seiten des Anbieters auch auf Grund von Wechseln oder Schecks, sofort fällig. In diesem Falle ist der Anbieter berechtigt, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder in Besitz zu nehmen und alle weiteren Rechte aus Ziffer 9 sofort geltend zu machen. Mangels anderweitiger Erklärung durch den Anbieter oder mangels anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gilt die Ausübung dieses Rechts nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.
8.2 Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges, bei beiderseitigen Handelsgeschäften ab Fälligkeit, kann der Anbieter vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen, üblichen Zinssatz eines österreichischen Geldinstituts verrechnen.
- Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum vom Anbieter. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Waren zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Anbieter ab. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.
9.2 Der Käufer händigt dem Anbieter nach entsprechender Aufforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt vom Anbieter stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen, den Namen und Adressen der Schuldner und mit Höhe der Forderungen aus. Der Käufer ist nach entsprechender Aufforderung verpflichtet und dem Anbieter Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache, die der Käufer insoweit für den Anbieter verwahrt. Für den Fall der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung gelten die Ziffern 9.1 und 9.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der abgetretene Forderungsanteil Vorrang hat.
9.3 Forderungsabtretungen, die im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an andere Lieferanten erfolgt sind, werden erst mit Erlöschen des gegenwärtigen Eigentumsvorbehalts wirksam.
9.4 Bei Übersicherung gibt dem Anbieter auf begründetes schriftliches Verlangen des Käufers den überschießenden Forderungsbetrag frei. - Aufstellung und Inbetriebnahme
Aufstellung und Inbetriebnahme erfolgen durch den Verkäufer, Kosten für Montage, Aufstellung, Einweisung und Inbetriebnahme der Waren werden nach Vereinbarung gesondert berechnet, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Bauseitige Installations- und Handwerkerarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.
- Gewährleistung
11.1 Der Anbieter leistet für nachweislich bestehende Fabrikations- oder Materialfehler Gewähr, indem unbrauchbare oder erheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkte Teile nach Wahl vom Anbieter ersetzt oder nachgebessert werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Anbieters über.
11.2 Die Gewährleistungspflicht besteht für eine Dauer von 12 Monaten ab Rechnungsdatum. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Gewährleistungsfrist wird nicht durch das Auftreten von Mängeln und deren Beseitigung verlängert.
Für Handelswaren bzw. nicht im Anbieter – Vertriebsprogramm enthaltene Fremdprodukte gelten die Gewährleistungsbedingungen des Fremdlieferanten. ( Ultraschallgeräte 24 Monate, Sonden 18 Monate). Für Ersatz- und Austauschteile gilt keine Verlängerung der Gewährleistung.
11.3 Etwaige Mängel sind vom Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe des Datums der Rechnungsstellung, der Sach- und Seriennummer des mangelhaften Teiles zu melden.
11.4 Sollte es dem Anbieter im Einzelfall nicht möglich sein, die obigen Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen, oder fehlen der Ware zugesicherte Eigenschaften, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, jedoch keinen Schadensersatz beanspruchen.
11.5 Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche
– für Schäden durch den Transport oder durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung; bei Eingriffen durch nicht vom Anbieter autorisierte Stellen und bei Verwendung nicht vom Anbieter bezogener oder sonst geeigneter Teile und Verbrauchsmaterialien;
– für Verschleißteile und Verbrauchsmaterial;
– Ersatz- und Austauschteile
– bei Verkauf gebrauchter Geräte, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
11.6 Die Gewährleistung bei OEM-Lieferungen wird fallbezogen vereinbart.
11.7 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere solche auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie wurden nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig durch leitende Angestellte vom Anbieter verursacht.
- Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer (insbesonders indirekte und/oder Folgeschäden etc.), und aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten vom Anbieter als Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
- Software
An den Programmen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten eingeräumt. Alle Urheber- und sonstigen Rechte an den Programmen verbleiben beim Anbieter oder deren Lizenzgebern. Die Programme dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und in keinem Falle kopiert werden.
- Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit dem Anbieter getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar.
- Allgemeines
15.1 Alle Ansprüche des Käufers, auch solche deliktischer Art, vorbehaltlich der Nachbesserungspflicht der Ziffer 10.2, verjähren 6 Monate nach Gefahrenübergang.
15.2 Bei Unwirksamkeit irgendeiner Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Für die unwirksame Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.3 Alle sich aus einem Vertragsverhältnis mit dem Anbieter ergebenden Streitigkeiten, welche nicht einvernehmlich beigelegt werden können, sind am ordentlichen Rechtsweg vom örtlich und sachlich für den Anbieter zuständigen Gericht zu entscheiden.